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Entschädigung von Schäden

  • Beschrieb: Nach Art. 13. JSG und Artikel 10. JSV werden land- und forstwirtschaftliche Schäden von eidgenössisch geschützten Arten durch Bund und Kantone entschädigt

  • Wirkungsdauer: Langfristig, akzeptanzfördernde Massnahme.

  • Vorteil: Meist wird nicht einmal die Bagatellschadensumme erreicht (je nach Kanton CHF 100-300.-). Akzeptanzfördernde Massnahme.

  • Kosten: Je nach Fläche und Typ des Schadens sehr gering bis gross. Da die Fläche aber entschädigt wird handelt es sich eigentlich um keinen Schaden für den Bewirtschafter.


Verhütung vor Vergütung 

Grundsätzlich gilt das Prinzip Verhütung vor Vergütung. Wenn aber alle Präventionsmassnahmen nichts helfen werden nach  Artikel 13. JSG (SR 922.0)  und  Artikel 10. JSV (SR 922.01)  land- und forstwirtschaftliche Schäden, die durch Biber verursacht werden, je zur Hälfte durch Bund und Kantone entschädigt. In den letzten 20 Jahren haben Bund und Kantone pro Jahr zwischen CHF 5000.- und 15 000.- für land- und  forstwirtschaftliche Schäden aufbringen müssen.


Die Entschädigungssumme zeigt, wie «bescheiden» Biberschäden im Allgemeinen sind. Darin sind jedoch kaum forstwirtschaftliche Schäden beinhaltet, da diese bis jetzt nur sehr selten aufgetreten sind. Werden nur einzelne Bäume durch den Biber gefällt bleibt auch hier der Schaden sehr begrenzt. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Biber ein ganzes Waldstück überflutet und nässeempfindliche Bäume dadurch absterben können. In solchen Fällen sollte unbedingt versucht werden mit den Eigentümern nach einer langfristigen Lösung z.B. über die Einrichtung eines Waldreservats zu suchen (Waldgesetz Art. 38, SR 921.0). Der Bund hilft über Programmvereinbarungen solche Massnahmen zu finanzieren. Dadurch können sehr artenreiche und in der Schweiz heute (noch) sehr seltene Lebensräume entstehen.