Konzept Biber Schweiz
Das Konzept Biber Schweiz listet die verschiedenen Akteure und ihre Rolle im Bibermanagement in der Schweiz sowie die Grundsätze auf, nach denen das Management des Bibers erfolgt. Zudem werden alle notwendigen Informationen zu den Interventionsmassnahmen an Dämmen und Bauen erläutert.
Auszug des Kapitels 3.2.10
Massnahmen an Biberdämmen und -bauen sowie am Biberbestand
Eingriffe an Biberdämmen und -bauen (Manipulation oder Entfernung) sind zulässig, wenn diese der Vermeidung erheblicher Schäden (Wald, landwirtschaftliche Kulturen, Infrastrukturanlagen, Siedlungsraum) oder einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dienen (Art. 12 Abs. 2 JSG). Massnahmen, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Biberlebensraums darstellen, dürfen nur aufgrund einer kantonalen Verfügung ergriffen werden (Art. 18 Abs. 1 ter NHG, Art. 14 Abs. 6 NHV). Der Kanton verfügt aufgrund einer Interessenabwägung (Kapitel 3.2.9 und Anhang A4) und er legt die Vollzugsberechtigung fest (Anhang A5 definiert eine mögliche Vorgehensweise). Beim Erlass einer Verfügung bestehen folgende Möglichkeiten:
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Keine Verfügung bei temporären Dämmen (ausserhalb Schutzgebieten und revitalisierten Gewässerstrecken): Temporäre Dämme13 dienen hauptsächlich der Erschliessung von saisonaler Sommer- und Herbstnahrung und stellen keinen festen Bestandteil des Biberreviers dar. Deshalb können Massnahmen an temporären Dämmen ausserhalb Schutzgebieten und revitalisierten Gewässerstrecken jederzeit durchgeführt werden und benötigen keine Verfügung
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Verfügung bei Nebendämmen pro Gewässerlandschaft oder pro Einzelmassnahme: Bei Nebendämmen ausserhalb von Schutzgebieten und revitalisierten Gewässerstrecken kann eine Verfügung pro ökologisch sinnvoll abgrenzbarer Gewässerlandschaft über einen längeren Zeitraum oder pro Einzelmassnahme erteilt werden (s. Unterscheidung Hauptdamm und Nebendamm).
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Jegliche Massnahmen an Nebendämmen und temporären Dämmen in Schutzgebieten (Anhang A3) und revitalisierten Gewässerstrecken (Art. 38a GSchG) sowie an Biberbauen und Hauptdämmen werden einzeln verfügt.
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Massnahmen an Biberbauen sind während der Jungtieraufzucht (1. April bis 31. Juli) und während Kälteperioden möglichst zu unterlassen. Unbesetzte Biberbaue können ganzjährig beseitigt werden (s. Ist ein Biberbau besetzt?)
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Massnahmen an Hauptdämmen sind restriktiv durchzuführen. Dabei soll der Wasserstand möglichst nur soweit gesenkt werden, dass die Eingänge zu den Bauen unter Wasser bleiben. Zur Abwendung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können Hauptdämme jedoch entfernt werden (s. Unterscheidung Haupt- und Nebendamm)
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Massnahmen an Nebendämmen, die weder die Jungtieraufzucht (1. April bis 31. Juli), noch die Biber während Kälteperioden und auch sonst in keiner Weise den lokalen Biberbestand beeinträchtigen, können ganzjährig durchgeführt werden (s. Unterscheidung Haupt- und Nebendamm).
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Ersatzmassnahmen: Im Rahmen eines Feststellungsverfahren (Art. 14 Abs. 5 NHV) sind geeignete Ersatzmassnahmen vorgängig einer Verfügung von Massnahmen am Biberlebensraum, zu prüfen und allenfalls zu verfügen (Art. 14 Abs. 7 NHV). Mögliche Ersatzmassnahmen sind Präventionsmassnahmen im Biberlebensraum, welche im Anhang A2 aufgeführt sind.