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Im Konzept Biber Schweiz finden Sie alle notwendigen Informationen zu Interventionsmassnahmen an Dämmen und Bauen.

Nachstehend finden Sie einen Auszug aus dem Konzept Biber Schweiz (Punkt 3.2.10) sowie Links zu detaillierteren Informationen.

Auszug aus dem "Konzept Biber Schweiz" (Punkt 3.2.10) & Links zu weiteren Informationen

3.2.10 Massnahmen an Biberdämmen und -bauen sowie am Biberbestand

Eingriffe an Biberdämmen und ‑bauen (Manipulation oder Entfernung) sind zulässig, wenn diese der Vermeidung erheblicher Schäden (Wald, landwirtschaftliche Kulturen, Infrastrukturanlagen, Siedlungsraum) oder einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dienen (Art. 12 Abs. 2 JSG). Massnahmen, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Biberlebensraums darstellen, dürfen nur aufgrund einer kantonalen Verfügung ergriffen werden (Art. 18 Abs. 1ter NHG , Art. 14 Abs. 6 NHV). Der Kanton verfügt aufgrund einer Interessenabwägung und er legt die Vollzugsberechtigung fest. Beim Erlass einer Verfügung bestehen folgende Möglichkeiten:
 

  • Keine Verfügung bei temporären Dämmen (ausserhalb Schutzgebieten und revitalisierten Gewässerstrecken) : Temporäre Dämme dienen hauptsächlich der Erschliessung von saisonaler Sommer- und Herbstnahrung und stellen keinen festen Bestandteil des Biberreviers dar. Deshalb können Massnahmen an temporären Dämmen ausserhalb Schutzgebieten und revitalisieren Gewässerstrecken ganzjährig durchgeführt werden und benötigen keine Verfügung.

  • Verfügung bei Nebendämmen pro Gewässerlandschaft oder pro Einzelmassnahme : Bei Nebendämmen ausserhalb von Schutzgebieten und revitalisierten Gewässerstrecken kann eine Verfügung pro ökologisch sinnvoll abgrenzbarer Gewässerlandschaft über einen längeren Zeitraum oder pro Einzelmassnahme erteilt werden (s. Unterscheidung Hauptdamm und Nebendamm)

  • Jegliche Massnahmen an Nebendämmen und temporären Dämmen in Schutzgebieten und revitalisierten Gewässern werden einzeln verfügt (s. Unterscheidung Hauptdamm und Nebendamm)

  • Jegliche Massnahmen an Biberbauen und Hauptdämmen  werden einzeln verfügt (s. Unterscheidung Hauptdamm und Nebendamm)

  • Jegliche Massnahmen in Schutzgebieten und revitalisierten Gewässerstrecken (Art. 38a GSchG) sind in begründeten Einzelfällen möglich, aber stets einzelfallweise zu verfügen.

  • Massnahmen an Biberbauen sind während der Jungtieraufzucht (1. April bis 31. Juli) und während Kälteperioden möglichst zu unterlassen. Unbesetzte Biberbaue können ganzjährig beseitigt werden (s. Ist ein Biberdamm besetzt?)

  • Massnahmen an Hauptdämmen sind restriktiv durchzuführen. Dabei soll der Wasserstand möglichst nur soweit gesenkt werden, dass die Eingänge zu den Bauen unter Wasser bleiben. Zur Abwendung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können Hauptdämme jedoch entfernt werden (s. Unterscheidung Hautpdamm und Nebendamm)

  • Massnahmen an Nebendämmen , die weder die Jungtieraufzucht (1. April bis 31. Juli), noch die Biber während Kälteperioden und auch sonst in keiner Weise den lokalen Biberbestand beeinträchtigen, können ganzjährig durchgeführt werden (s. Unterscheidung Hauptdamm und Nebendamm)

  • Ersatzmassnahmen : Im Rahmen eines Feststellungsverfahren (Art. 14 Abs. 5 NHV) sind geeignete Ersatzmassnahmen vorgängig einer Verfügung von Massnahmen am Biberlebensraum, zu prüfen und allenfalls zu verfügen (Art. 14 Abs. 7 NHV). Mögliche Ersatzmassnahmen sind Präventionsmassnahmen im Biberlebensraum. Sie finden Sie hier.

Hier finden Sie weiterführende Informationen: